Vienna Blockchain System Verein, commonly known as Vienna Blockchain, is a non-profit organization established on December 16, 2021, in Vienna, Austria. Our primary mission is to promote and develop blockchain technology and its applications across various industries. As a pioneering entity in this field, we aim to create a vibrant platform for the exchange of knowledge, experience, and innovation within the blockchain community.


Our Mission
Our mission is to foster a dynamic community of blockchain enthusiasts, professionals, and organizations. We strive to enhance the awareness and capabilities of our members by offering educational programs, workshops, and specialized events. Additionally, we collaborate with academic and research institutions to push the boundaries of knowledge in blockchain technology.


Our Team
Our association is led by a team of experts and pioneers in the fields of blockchain and digital technologies. The key members of our team include:

Ahmad Mahdilou, Chairman (Obmann), holding a Master’s degree (MA) and an engineering title (Ing.), serving as the legal representative of the association from January 2, 2022, to January 1, 2027.
Fateme Najaf Gholizadeh Gervi, Secretary (Schriftführer), serving as the legal representative of the association from January 2, 2022, to January 1, 2027.
Davood Salarihakani, Treasurer (Kassier), serving as the legal representative of the association from January 2, 2022, to January 1, 2027.
Representation and Validity
According to our association’s statutes, the Chairman is the primary representative in external matters. All official documents of the association require the signatures of both the Chairman and the Secretary to be valid. For financial matters, the signatures of the Chairman and the Treasurer are necessary.


Contact Us
Our headquarters is located in Vienna, Austria. You can reach us through the following contact details:

Address: 1120 Vienna, Singrienergasse 5/3a, Austria
Email: info at viennablockchain.com
Phone: +43-676-81262057

Join us as we work towards creating a sustainable digital future powered by blockchain technology. We invite you to be part of our journey and contribute to the growth of the blockchain ecosystem.


Vereinsregisterauszug

Official Registration Information – Vienna Blockchain System Verein

Statuten des Vereins

Vienna Blockchain System Verein

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1- Der Verein führt den Namen ”Vienna Blockchain System Verein“ mit der Kurzbezeichnung ” Vienna Blockchain” führt.
2- Er hat seinen Sitz in der Singrienergasse 5/3A 1120 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
3- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
4- Unser Ziel ist, zu informieren, zu prüfen und zu beraten hinsichtlich der Implementierung der Systeme von Blockchain.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Folgendes:
1- Hauptziel des Vereins für alle seine Mitgliedern ist es, Neuigkeiten über Blockchain zu recherchieren und zu lernen.
2- Die Verbreitung von Blockchain als Mittel zum Aufbau von relevanten Systemen.
3- Ziel ist die Gründung und die Beratung hinsichtlich Blockchain für unsere gemeinsame Welt(die alle Möglichkeiten wie weniger Geldscheine desto bessere Umwelt), um diese grüner zu gestalten und dem Temperaturanstieg sowie der Wasserknappheit entgegen zu wirken.(Beispiel, wie können wir grüner leben )

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2- Als ideelle Mittel dienen
a) Ausflüge und gesellige Zusammenkünfte.
b) Verbindung mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Tätigkeit.
c) Herausgabe von Informationsschriften und sonstige Werbetätigkeit sowie die Erstellung einer eigenen Homepage
d) Veranstaltung von sonstigen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck sowie der Aufbringung materieller Mittel (Abs. 3) dienen.
e) Pflege des technischen blockchain Systems.
f) Veranstaltung von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen.
3- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren anlässlich der Aufnahme eines Mitglieds;
b) laufende Mitgliedsbeiträge
c) freiwillige Spenden
d) Subventionen
e) Sponsoren
f) Veranstaltungen (Abs. 2)

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1- Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Ehrenmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und die festgesetzten Beiträge leisten.
2- Vollmitglied ist jedes ordentliche Vereinsmitglied, welches nicht Ehrenmitglied, unterstützendes Mitglied oder jugendliches Mitglied ist und dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
3- Ehrenmitglieder sind als solche über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung bestellte Vereinsmitglieder.
4- Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schüler, Lehrlinge und Studenten, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5- Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern und den jeweils festgesetzten Beitrag an den Verein leisten.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein.
2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mittels Aufnahmeformular an den Vorstand zu stellen
3. Über die Aufnahme als Vollmitglied, jugendliches Mitglied oder unterstützendes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2- Der Austritt kann nur zum 31. 12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur Voll- und Ehrenmitgliedern sowie jugendlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
2. Mindestens ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung und gemäß § 20 VerG 2002 eine Gebarungsinformation verlangen.
3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins sowie über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
4. Vollmitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, sämtliche Anlagen des Vereines zu gleichen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereines teil zu nehmen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind insbesondere
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und allfälliger sonstiger Beträge, insbesondere aber auch zur Erbringung oder Abgeltung persönlicher Leistungen (Arbeitsstunden) in der vom Vorstand beschlossenen Höhe, verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des VerG
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12, Abs. 2, letzter Satz dieser Statuten)
3- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
4- Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail eingehen.
5- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
8- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
1- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau , Schriftführer/in und sowie Kassier/in und .
2- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche
Genehmigung oder eine Neuwahl des Vorstandsmitgliedes bei der nächstfolgenden Generalversammlung notwendig ist. Fällt der gesamte Vorstand, ohne Selbstergänzung durch Kooption überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt funf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann.
8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Festlegung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von funf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe .